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Satz
BGB 987. 2 Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht , die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte , so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet , soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 987. 2
Zieht
der
Besitzer
nach
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
Nutzungen
nicht
,
die
er
nach
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
ziehen
könnte
,
so
ist
er
dem
Eigentümer
zum
Ersatz
verpflichtet
,
soweit
ihm
ein
Verschulden
zur
Last
fällt
.
Englisch
BGB 987. 2 If after litigation is pending the possessor fails to take emoluments that he could take under the rules of proper management , he is obliged to reimburse the owner to the extent that he is at fault .