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Satz
BGB 984 Wird eine Sache , die so lange verborgen gelegen hat , dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist ( Schatz ) , entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen , so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker , zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben , in welcher der Schatz verborgen war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 984
Wird
eine
Sache
,
die
so
lange
verborgen
gelegen
hat
,
dass
der
Eigentümer
nicht
mehr
zu
ermitteln
ist
(
Schatz
) ,
entdeckt
und
infolge
der
Entdeckung
in
Besitz
genommen
,
so
wird
das
Eigentum
zur
Hälfte
von
dem
Entdecker
,
zur
Hälfte
von
dem
Eigentümer
der
Sache
erworben
,
in
welcher
der
Schatz
verborgen
war
.