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Satz
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DeutschBGB 984 Wird eine Sache , die so lange verborgen gelegen hat , dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist ( Schatz ) , entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen , so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker , zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben , in welcher der Schatz verborgen war .