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Satz
BGB 983 Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache , zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist , ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht , so finden , wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist , die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 983
Ist
eine
öffentliche
Behörde
im
Besitz
einer
Sache
,
zu
deren
Herausgabe
sie
verpflichtet
ist
,
ohne
dass
die
Verpflichtung
auf
Vertrag
beruht
,
so
finden
,
wenn
der
Behörde
der
Empfangsberechtigte
oder
dessen
Aufenthalt
unbekannt
ist
,
die
Vorschriften
der
§§ 979
bis
982
entsprechende
Anwendung
.