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DeutschBGB 983 Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache , zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist , ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht , so finden , wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist , die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung .