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Satz
BGB 982 Die in den §§ 980 , 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 982
Die
in
den
§§ 980 , 981
vorgeschriebene
Bekanntmachung
erfolgt
bei
Reichsbehörden
und
Reichsanstalten
nach
den
von
dem
Bundesrat
,
in
den
übrigen
Fällen
nach
den
von
der
Zentralbehörde
des
Bundesstaats
erlassenen
Vorschriften
.