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Satz
BGB 981. 2 Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt , so beginnt die dreijährige Frist erst , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind . Das Gleiche gilt , wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 981. 2
Ist
die
Versteigerung
ohne
die
öffentliche
Bekanntmachung
erfolgt
,
so
beginnt
die
dreijährige
Frist
erst
,
nachdem
die
Empfangsberechtigten
in
einer
öffentlichen
Bekanntmachung
des
Fundes
zur
Anmeldung
ihrer
Rechte
aufgefordert
worden
sind
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
gefundenes
Geld
abgeliefert
worden
ist
.