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DeutschBGB 981. 2 Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt , so beginnt die dreijährige Frist erst , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind . Das Gleiche gilt , wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist .