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Satz
BGB 980. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 980. 1
Die
Versteigerung
ist
erst
zulässig
,
nachdem
die
Empfangsberechtigten
in
einer
öffentlichen
Bekanntmachung
des
Fundes
zur
Anmeldung
ihrer
Rechte
unter
Bestimmung
einer
Frist
aufgefordert
worden
sind
und
die
Frist
verstrichen
ist
;
sie
ist
unzulässig
,
wenn
eine
Anmeldung
rechtzeitig
erfolgt
ist
.
Englisch
BGB 980. 1 The auction is admissible only after the persons entitled to receive have been called on in a public notice of the finding which stipulates a time limit to notify their rights , and the time limit has passed ; it is inadmissible if notification was made in good time .