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Satz
BGB 979. 1b Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen ; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen . Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen ; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen , die sie länderübergreifend nutzen . Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 979. 1b
Die
Bundesregierung
wird
ermächtigt
,
durch
Rechtsverordnung
ohne
Zustimmung
des
Bundesrates
für
ihren
Bereich
Versteigerungsplattformen
zur
Versteigerung
von
Fundsachen
zu
bestimmen
;
sie
kann
diese
Ermächtigung
durch
Rechtsverordnung
auf
die
fachlich
zuständigen
obersten
Bundesbehörden
übertragen
.
Die
Landesregierungen
werden
ermächtigt
,
durch
Rechtsverordnung
für
ihren
Bereich
entsprechende
Regelungen
zu
treffen
;
sie
können
die
Ermächtigung
auf
die
fachlich
zuständigen
obersten
Landesbehörden
übertragen
.
Die
Länder
können
Versteigerungsplattformen
bestimmen
,
die
sie
länderübergreifend
nutzen
.
Sie
können
eine
Übertragung
von
Abwicklungsaufgaben
auf
die
zuständige
Stelle
eines
anderen
Landes
vereinbaren
.
Englisch
BGB 979. 1b The Federal Government is authorised to designate by means of a legal ordinance without the consent of the Federal Council [ Bundesrat ] auction platforms for the area falling within its remit for the auctioning of lost-and-found items ; it may assign this authorisation by means of a legal ordinance to the supreme federal authorities with specialist responsibility . The Land governments are authorised to make corresponding arrangements for the areas falling within their remit by means of a legal ordinance ; they may assign the authorisation to the supreme Land authorities with specialist responsibility . The Länder may designate auction platforms which they use nationwide . They may agree to assign processing tasks to the competent agency of another Land .