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Satz
BGB 979. 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen . Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs , der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 979. 1
Die
Behörde
oder
die
Verkehrsanstalt
kann
die
an
sie
abgelieferte
Sache
öffentlich
versteigern
lassen
.
Die
öffentlichen
Behörden
und
die
Verkehrsanstalten
des
Reichs
,
der
Bundesstaaten
und
der
Gemeinden
können
die
Versteigerung
durch
einen
ihrer
Beamten
vornehmen
lassen
.
Englisch
BGB 979. 1 The authority or the transport agency may have the thing delivered to it publicly auctioned . The public authorities and the transport agency of the [ Reich ] , the states [ Bundesstaat ] and the municipalities may have the auction carried out by one of their officials .