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Satz
BGB 978. 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt , hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern . Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 978. 1
Wer
eine
Sache
in
den
Geschäftsräumen
oder
den
Beförderungsmitteln
einer
öffentlichen
Behörde
oder
einer
dem
öffentlichen
Verkehr
dienenden
Verkehrsanstalt
findet
und
an
sich
nimmt
,
hat
die
Sache
unverzüglich
an
die
Behörde
oder
die
Verkehrsanstalt
oder
an
einen
ihrer
Angestellten
abzuliefern
.
Die
Vorschriften
der
§§ 965
bis
967
und
969
bis
977
finden
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 978. 1 A person who finds a thing on the business premises or in the means of transport of a public authority or a transport agency serving public transport and takes possession of the thing must without undue delay deliver the thing to the authority or the transport agency or to one of their employees . The provisions of sections 965 to 967 and 969 to 977 do not apply .