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Satz
BGB 976. 2 Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973 , 974 das Eigentum erworben , so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über , wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 976. 2
Hat
der
Finder
nach
der
Ablieferung
der
Sache
oder
des
Versteigerungserlöses
an
die
zuständige
Behörde
auf
Grund
der
Vorschriften
der
§§ 973 , 974
das
Eigentum
erworben
,
so
geht
es
auf
die
Gemeinde
des
Fundorts
über
,
wenn
nicht
der
Finder
vor
dem
Ablauf
einer
ihm
von
der
zuständigen
Behörde
bestimmten
Frist
die
Herausgabe
verlangt
.
Englisch
BGB 976. 2 If , after delivering the thing or the proceeds of auction to the competent authority under the provisions of sections 973 and 974 , the finder has acquired ownership , the ownership passes to the municipality of the location of the finding unless the finder , before the expiry of a period granted to him by the competent authority , requests the return .