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Satz
BGB 976. 1 Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache , so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 976. 1
Verzichtet
der
Finder
der
zuständigen
Behörde
gegenüber
auf
das
Recht
zum
Erwerb
des
Eigentums
an
der
Sache
,
so
geht
sein
Recht
auf
die
Gemeinde
des
Fundorts
über
.
Englisch
BGB 976. 1 If the finder waives in relation to the competent authority the right to acquire the ownership of the thing , the finder's right passes to the municipality of the location of the finding .