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Satz
BGB 975 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt . Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern , so tritt der Erlös an die Stelle der Sache . Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 975
Durch
die
Ablieferung
der
Sache
oder
des
Versteigerungserlöses
an
die
zuständige
Behörde
werden
die
Rechte
des
Finders
nicht
berührt
.
Lässt
die
zuständige
Behörde
die
Sache
versteigern
,
so
tritt
der
Erlös
an
die
Stelle
der
Sache
.
Die
zuständige
Behörde
darf
die
Sache
oder
den
Erlös
nur
mit
Zustimmung
des
Finders
einem
Empfangsberechtigten
herausgeben
.