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Satz
BGB 974 Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache , die mehr als zehn Euro wert ist , ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet , so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern . Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache , wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 974
Sind
vor
dem
Ablauf
der
sechsmonatigen
Frist
Empfangsberechtigte
dem
Finder
bekannt
geworden
oder
haben
sie
bei
einer
Sache
,
die
mehr
als
zehn
Euro
wert
ist
,
ihre
Rechte
bei
der
zuständigen
Behörde
rechtzeitig
angemeldet
,
so
kann
der
Finder
die
Empfangsberechtigten
nach
der
Vorschrift
des
§ 1003
zur
Erklärung
über
die
ihm
nach
den
§§ 970
bis
972
zustehenden
Ansprüche
auffordern
.
Mit
dem
Ablauf
der
für
die
Erklärung
bestimmten
Frist
erwirbt
der
Finder
das
Eigentum
und
erlöschen
die
sonstigen
Rechte
an
der
Sache
,
wenn
nicht
die
Empfangsberechtigten
sich
rechtzeitig
zu
der
Befriedigung
der
Ansprüche
bereit
erklären
.