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Satz
BGB 973. 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache , es sei denn , dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat . Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 973. 1
Mit
dem
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
der
Anzeige
des
Fundes
bei
der
zuständigen
Behörde
erwirbt
der
Finder
das
Eigentum
an
der
Sache
,
es
sei
denn
,
dass
vorher
ein
Empfangsberechtigter
dem
Finder
bekannt
geworden
ist
oder
sein
Recht
bei
der
zuständigen
Behörde
angemeldet
hat
.
Mit
dem
Erwerb
des
Eigentums
erlöschen
die
sonstigen
Rechte
an
der
Sache
.
Englisch
BGB 973. 1 On the expiry of six months after the notification of the finding to the competent authority , the finder acquires the ownership of the thing , unless before this a person entitled to receive has become known to the finder or has notified the competent authority of his right . On the acquisition of ownership the other rights in the thing are extinguished .