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Satz
BGB 971. 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert , von dem Mehrwert drei vom Hundert , bei Tieren drei vom Hundert . Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert , so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 971. 1
Der
Finder
kann
von
dem
Empfangsberechtigten
einen
Finderlohn
verlangen
.
Der
Finderlohn
beträgt
von
dem
Wert
der
Sache
bis
zu
500
Euro
fünf
vom
Hundert
,
von
dem
Mehrwert
drei
vom
Hundert
,
bei
Tieren
drei
vom
Hundert
.
Hat
die
Sache
nur
für
den
Empfangsberechtigten
einen
Wert
,
so
ist
der
Finderlohn
nach
billigem
Ermessen
zu
bestimmen
.
Englisch
BGB 971. 1 The finder may require a finder's reward from the person entitled to receive . The finder's reward is five per cent of the value of the thing up to five hundred euros , three per cent of the value above this , and three per cent in the case of animals . If the thing is of value only for the person entitled to receive , the finder's reward is to be determined as appears just .