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Satz
BGB 970 Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 970
Macht
der
Finder
zum
Zwecke
der
Verwahrung
oder
Erhaltung
der
Sache
oder
zum
Zwecke
der
Ermittelung
eines
Empfangsberechtigten
Aufwendungen
,
die
er
den
Umständen
nach
für
erforderlich
halten
darf
,
so
kann
er
von
dem
Empfangsberechtigten
Ersatz
verlangen
.