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Satz
BGB 966. 2 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden , so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen . Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen . Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 966. 2
Ist
der
Verderb
der
Sache
zu
besorgen
oder
ist
die
Aufbewahrung
mit
unverhältnismäßigen
Kosten
verbunden
,
so
hat
der
Finder
die
Sache
öffentlich
versteigern
zu
lassen
.
Vor
der
Versteigerung
ist
der
zuständigen
Behörde
Anzeige
zu
machen
.
Der
Erlös
tritt
an
die
Stelle
der
Sache
.
Englisch
BGB 966. 2 If spoilage of the thing is to be feared , or if safekeeping is associated with disproportionately great costs , the finder must have the thing publicly auctioned . Before the auction , the competent authority must be notified . The proceeds of sale take the place of the thing .