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Satz
BGB 965. 2 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt , so hat er den Fund und die Umstände , welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können , unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen . Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so bedarf es der Anzeige nicht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 965. 2
Kennt
der
Finder
die
Empfangsberechtigten
nicht
oder
ist
ihm
ihr
Aufenthalt
unbekannt
,
so
hat
er
den
Fund
und
die
Umstände
,
welche
für
die
Ermittelung
der
Empfangsberechtigten
erheblich
sein
können
,
unverzüglich
der
zuständigen
Behörde
anzuzeigen
.
Ist
die
Sache
nicht
mehr
als
zehn
Euro
wert
,
so
bedarf
es
der
Anzeige
nicht
.
Englisch
BGB 965. 2 If the finder does not know the person entitled to receive or does not know that person's whereabouts , the finder must without undue delay notify the competent authority of the finding and the circumstances that may be material to determine the person entitled to receive . If the thing is not worth more than ten euros , no notification is necessary .