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Satz
BGB 965. 1 Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt , hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 965. 1
Wer
eine
verlorene
Sache
findet
und
an
sich
nimmt
,
hat
dem
Verlierer
oder
dem
Eigentümer
oder
einem
sonstigen
Empfangsberechtigten
unverzüglich
Anzeige
zu
machen
.
Englisch
BGB 965. 1 A person who finds a lost thing and takes possession of it must without undue delay notify the loser or the owner or another person entitled to receive .