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DeutschBGB 962 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten . Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen , so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen . Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen .