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Satz
BGB 962 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten . Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen , so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen . Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 962
Der
Eigentümer
des
Bienenschwarms
darf
bei
der
Verfolgung
fremde
Grundstücke
betreten
.
Ist
der
Schwarm
in
eine
fremde
nicht
besetzte
Bienenwohnung
eingezogen
,
so
darf
der
Eigentümer
des
Schwarmes
zum
Zwecke
des
Einfangens
die
Wohnung
öffnen
und
die
Waben
herausnehmen
oder
herausbrechen
.
Er
hat
den
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
.