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Satz
BGB 957 Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung , wenn derjenige , welcher die Aneignung einem anderen gestattet , hierzu nicht berechtigt ist , es sei denn , dass der andere , falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird , bei der Überlassung , anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 957
Die
Vorschrift
des
§ 956
findet
auch
dann
Anwendung
,
wenn
derjenige
,
welcher
die
Aneignung
einem
anderen
gestattet
,
hierzu
nicht
berechtigt
ist
,
es
sei
denn
,
dass
der
andere
,
falls
ihm
der
Besitz
der
Sache
überlassen
wird
,
bei
der
Überlassung
,
anderenfalls
bei
der
Ergreifung
des
Besitzes
der
Erzeugnisse
oder
der
sonstigen
Bestandteile
nicht
in
gutem
Glauben
ist
oder
vor
der
Trennung
den
Rechtsmangel
erfährt
.