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Satz
BGB 956. 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen , wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist , mit der Trennung , anderenfalls mit der Besitzergreifung . Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet , so kann er sie nicht widerrufen , solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 956. 1
Gestattet
der
Eigentümer
einem
anderen
,
sich
Erzeugnisse
oder
sonstige
Bestandteile
der
Sache
anzueignen
,
so
erwirbt
dieser
das
Eigentum
an
ihnen
,
wenn
der
Besitz
der
Sache
ihm
überlassen
ist
,
mit
der
Trennung
,
anderenfalls
mit
der
Besitzergreifung
.
Ist
der
Eigentümer
zu
der
Gestattung
verpflichtet
,
so
kann
er
sie
nicht
widerrufen
,
solange
sich
der
andere
in
dem
ihm
überlassenen
Besitz
der
Sache
befindet
.
Englisch
BGB 956. 1 Where the owner permits another person to appropriate to himself products or other components of the thing , the other person acquires the ownership of them , if the possession of the thing is entrusted to him , on separation , or otherwise on taking possession . If the owner is obliged to permit this , he may not revoke it as long as the other person is still in the possession of the thing that he was permitted .