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Satz
BGB 955. 2 Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich , welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 955. 2
Dem
Eigenbesitzer
steht
derjenige
gleich
,
welcher
die
Sache
zum
Zwecke
der
Ausübung
eines
Nutzungsrechts
an
ihr
besitzt
.
Englisch
BGB 955. 2 Equivalent to the proprietary possessor is the person who possesses the thing for the purpose of exercising a right of use of it .