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Satz
BGB 955. 1 Wer eine Sache im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 956 , 957 , mit der Trennung . Der Erwerb ist ausgeschlossen , wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 955. 1
Wer
eine
Sache
im
Eigenbesitz
hat
,
erwirbt
das
Eigentum
an
den
Erzeugnissen
und
sonstigen
zu
den
Früchten
der
Sache
gehörenden
Bestandteilen
,
unbeschadet
der
Vorschriften
der
§§ 956 , 957 ,
mit
der
Trennung
.
Der
Erwerb
ist
ausgeschlossen
,
wenn
der
Eigenbesitzer
nicht
zum
Eigenbesitz
oder
ein
anderer
vermöge
eines
Rechts
an
der
Sache
zum
Fruchtbezug
berechtigt
ist
und
der
Eigenbesitzer
bei
dem
Erwerb
des
Eigenbesitzes
nicht
in
gutem
Glauben
ist
oder
vor
der
Trennung
den
Rechtsmangel
erfährt
.
Englisch
BGB 955. 1 A person who has a thing in his proprietary possession acquires the ownership of the products and other components that are among the fruits of the thing , notwithstanding the provisions of sections 956 and 957 , on the separation . Acquisition is excluded if the proprietary possessor is not entitled to proprietary possession or another person , by reason of a right in the thing , is entitled to receive the fruits and the proprietary possessor is not in good faith when he acquires proprietary possession or learns of the legal defect before the separation .