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Satz
BGB 954 Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , erwirbt das Eigentum an ihnen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957 , mit der Trennung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 954
Wer
vermöge
eines
Rechts
an
einer
fremden
Sache
befugt
ist
,
sich
Erzeugnisse
oder
sonstige
Bestandteile
der
Sache
anzueignen
,
erwirbt
das
Eigentum
an
ihnen
,
unbeschadet
der
Vorschriften
der
§§ 955
bis
957 ,
mit
der
Trennung
.