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Satz
BGB 951. 2 Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt . In den Fällen der §§ 946 , 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig , wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 951. 2
Die
Vorschriften
über
die
Verpflichtung
zum
Schadensersatz
wegen
unerlaubter
Handlungen
sowie
die
Vorschriften
über
den
Ersatz
von
Verwendungen
und
über
das
Recht
zur
Wegnahme
einer
Einrichtung
bleiben
unberührt
.
In
den
Fällen
der
§§ 946 , 947
ist
die
Wegnahme
nach
den
für
das
Wegnahmerecht
des
Besitzers
gegenüber
dem
Eigentümer
geltenden
Vorschriften
auch
dann
zulässig
,
wenn
die
Verbindung
nicht
von
dem
Besitzer
der
Hauptsache
bewirkt
worden
ist
.
Englisch
BGB 951. 2 The provisions on the obligation to pay damages for torts and the provisions on the reimbursement of outlays made and on the right of removal of an installation are unaffected . In the cases of sections 946 and 947 , the removal under the provisions applying to the right of removal of the possessor in relation to the owner is admissible even if the combination was not made by the possessor of the main thing .