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Satz
BGB 949 Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache , so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte . Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum , so bestehen die Rechte an dem Anteil fort , der an die Stelle der Sache tritt . Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer , so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 949
Erlischt
nach
den
§§ 946
bis
948
das
Eigentum
an
einer
Sache
,
so
erlöschen
auch
die
sonstigen
an
der
Sache
bestehenden
Rechte
.
Erwirbt
der
Eigentümer
der
belasteten
Sache
Miteigentum
,
so
bestehen
die
Rechte
an
dem
Anteil
fort
,
der
an
die
Stelle
der
Sache
tritt
.
Wird
der
Eigentümer
der
belasteten
Sache
Alleineigentümer
,
so
erstrecken
sich
die
Rechte
auf
die
hinzutretende
Sache
.