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DeutschBGB 949 Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache , so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte . Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum , so bestehen die Rechte an dem Anteil fort , der an die Stelle der Sache tritt . Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer , so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache .