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Satz
BGB 946 Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden , dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird , so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 946
Wird
eine
bewegliche
Sache
mit
einem
Grundstück
dergestalt
verbunden
,
dass
sie
wesentlicher
Bestandteil
des
Grundstücks
wird
,
so
erstreckt
sich
das
Eigentum
an
dem
Grundstück
auf
diese
Sache
.