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Satz
BGB 945 Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter , es sei denn , dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt . Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein ; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 945
Mit
dem
Erwerb
des
Eigentums
durch
Ersitzung
erlöschen
die
an
der
Sache
vor
dem
Erwerb
des
Eigenbesitzes
begründeten
Rechte
Dritter
,
es
sei
denn
,
dass
der
Eigenbesitzer
bei
dem
Erwerb
des
Eigenbesitzes
in
Ansehung
dieser
Rechte
nicht
in
gutem
Glauben
ist
oder
ihr
Bestehen
später
erfährt
.
Die
Ersitzungsfrist
muss
auch
in
Ansehung
des
Rechts
des
Dritten
verstrichen
sein
;
die
Vorschriften
der
§§ 939
bis
944
finden
entsprechende
Anwendung
.