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DeutschBGB 945 Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter , es sei denn , dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt . Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein ; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung .