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Satz
BGB 941 Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen . § 212 Abs . 2 und 3 gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 941
Die
Ersitzung
wird
durch
Vornahme
oder
Beantragung
einer
gerichtlichen
oder
behördlichen
Vollstreckungshandlung
unterbrochen
. § 212
Abs
. 2
und
3
gilt
entsprechend
.