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Satz
BGB 936. 1 Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet , so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums . In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann , wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte . Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers , so erlischt das Recht des Dritten erst dann , wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 936. 1
Ist
eine
veräußerte
Sache
mit
dem
Recht
eines
Dritten
belastet
,
so
erlischt
das
Recht
mit
dem
Erwerb
des
Eigentums
.
In
dem
Falle
des
§ 929
Satz
2
gilt
dies
jedoch
nur
dann
,
wenn
der
Erwerber
den
Besitz
von
dem
Veräußerer
erlangt
hatte
.
Erfolgt
die
Veräußerung
nach
§ 929a
oder
§ 930
oder
war
die
nach
§ 931
veräußerte
Sache
nicht
im
mittelbaren
Besitz
des
Veräußerers
,
so
erlischt
das
Recht
des
Dritten
erst
dann
,
wenn
der
Erwerber
auf
Grund
der
Veräußerung
den
Besitz
der
Sache
erlangt
.
Englisch
BGB 936. 1 If an alienated thing is encumbered with the right of a third party , the right is extinguished on the acquisition of ownership . In the case of section 929 sentence 2 , however , this applies only if the acquirer had obtained possession from the alienor . If the disposal is made under section 929a or 930 , or if the thing alienated under section 931 was not in the indirect possession of the alienor , the right of the third party is extinguished only when the acquirer obtains possession of the thing as a result of the disposal .