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Satz
BGB 935. 1 Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein , wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war . Das Gleiche gilt , falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war , dann , wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 935. 1
Der
Erwerb
des
Eigentums
auf
Grund
der
§§ 932
bis
934
tritt
nicht
ein
,
wenn
die
Sache
dem
Eigentümer
gestohlen
worden
,
verloren
gegangen
oder
sonst
abhanden
gekommen
war
.
Das
Gleiche
gilt
,
falls
der
Eigentümer
nur
mittelbarer
Besitzer
war
,
dann
,
wenn
die
Sache
dem
Besitzer
abhanden
gekommen
war
.
Englisch
BGB 935. 1 The acquisition of ownership under sections 932 to 934 does not occur if the thing was stolen from the owner , is missing or has been lost in any other way . The same applies , where the owner was only the indirect possessor , if the possessor had lost the thing .