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Satz
BGB 934 Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber , wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist , mit der Abtretung des Anspruchs , anderenfalls dann Eigentümer , wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt , es sei denn , dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 934
Gehört
eine
nach
§ 931
veräußerte
Sache
nicht
dem
Veräußerer
,
so
wird
der
Erwerber
,
wenn
der
Veräußerer
mittelbarer
Besitzer
der
Sache
ist
,
mit
der
Abtretung
des
Anspruchs
,
anderenfalls
dann
Eigentümer
,
wenn
er
den
Besitz
der
Sache
von
dem
Dritten
erlangt
,
es
sei
denn
,
dass
er
zur
Zeit
der
Abtretung
oder
des
Besitzerwerbs
nicht
in
gutem
Glauben
ist
.