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Satz
BGB 933 Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber Eigentümer , wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird , es sei denn , dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 933
Gehört
eine
nach
§ 930
veräußerte
Sache
nicht
dem
Veräußerer
,
so
wird
der
Erwerber
Eigentümer
,
wenn
ihm
die
Sache
von
dem
Veräußerer
übergeben
wird
,
es
sei
denn
,
dass
er
zu
dieser
Zeit
nicht
in
gutem
Glauben
ist
.