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Satz
BGB 932a Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber Eigentümer , wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird , es sei denn , dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist ; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung , so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 932a
Gehört
ein
nach
§ 929a
veräußertes
Schiff
nicht
dem
Veräußerer
,
so
wird
der
Erwerber
Eigentümer
,
wenn
ihm
das
Schiff
vom
Veräußerer
übergeben
wird
,
es
sei
denn
,
dass
er
zu
dieser
Zeit
nicht
in
gutem
Glauben
ist
;
ist
ein
Anteil
an
einem
Schiff
Gegenstand
der
Veräußerung
,
so
tritt
an
die
Stelle
der
Übergabe
die
Einräumung
des
Mitbesitzes
an
dem
Schiff
.
Englisch
BGB 932a Where a ship disposed of under section 929a does not belong to the person disposing , the acquirer becomes the owner if the ship is delivered to him by the alienor , unless he is not in good faith at this time ; where a share in a ship is the subject of the disposal , the granting of joint possession of the ship takes the place of delivery .