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Satz
BGB 932. 1 Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer , wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört , es sei denn , dass er zu der Zeit , zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde , nicht in gutem Glauben ist . In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann , wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 932. 1
Durch
eine
nach
§ 929
erfolgte
Veräußerung
wird
der
Erwerber
auch
dann
Eigentümer
,
wenn
die
Sache
nicht
dem
Veräußerer
gehört
,
es
sei
denn
,
dass
er
zu
der
Zeit
,
zu
der
er
nach
diesen
Vorschriften
das
Eigentum
erwerben
würde
,
nicht
in
gutem
Glauben
ist
.
In
dem
Falle
des
§ 929
Satz
2
gilt
dies
jedoch
nur
dann
,
wenn
der
Erwerber
den
Besitz
von
dem
Veräußerer
erlangt
hatte
.
Englisch
BGB 932. 1 As a result of a disposal carried out under section 929 , the acquirer becomes the owner even if the thing does not belong to the alienor , unless the alienor is not in good faith at the time when under these provisions he would acquire ownership . In the case of section 929 sentence 2 , however , this applies only if the acquirer had obtained possession from the alienor .