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DeutschBGB 929 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass das Eigentum übergehen soll . Ist der Erwerber im Besitz der Sache , so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums .