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Satz
BGB 929 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass das Eigentum übergehen soll . Ist der Erwerber im Besitz der Sache , so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 929
Zur
Übertragung
des
Eigentums
an
einer
beweglichen
Sache
ist
erforderlich
,
dass
der
Eigentümer
die
Sache
dem
Erwerber
übergibt
und
beide
darüber
einig
sind
,
dass
das
Eigentum
übergehen
soll
.
Ist
der
Erwerber
im
Besitz
der
Sache
,
so
genügt
die
Einigung
über
den
Übergang
des
Eigentums
.