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Satz
BGB 927. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann , wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden . Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen , so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig , wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch , die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte , seit 30 Jahren nicht erfolgt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 927. 1
Der
Eigentümer
eines
Grundstücks
kann
,
wenn
das
Grundstück
seit
30
Jahren
im
Eigenbesitz
eines
anderen
ist
,
im
Wege
des
Aufgebotsverfahrens
mit
seinem
Recht
ausgeschlossen
werden
.
Die
Besitzzeit
wird
in
gleicher
Weise
berechnet
wie
die
Frist
für
die
Ersitzung
einer
beweglichen
Sache
.
Ist
der
Eigentümer
im
Grundbuch
eingetragen
,
so
ist
das
Aufgebotsverfahren
nur
zulässig
,
wenn
er
gestorben
oder
verschollen
ist
und
eine
Eintragung
in
das
Grundbuch
,
die
der
Zustimmung
des
Eigentümers
bedurfte
,
seit
30
Jahren
nicht
erfolgt
ist
.
Englisch
BGB 927. 1 The right of the owner of a plot of land may , if the plot of land has been in the proprietary possession of another for thirty years , be excluded by public notice procedure . The period of possession is calculated in the same way as the period for acquiring a movable thing by prescription . Where the owner is registered in the Land Register , the public notice procedure is admissible only if he is dead or missing and a registration in the Land Register that required the approval of the owner has not been made for thirty years .