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Satz
BGB 926. 2 Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken , die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind , so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung ; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 926. 2
Erlangt
der
Erwerber
auf
Grund
der
Veräußerung
den
Besitz
von
Zubehörstücken
,
die
dem
Veräußerer
nicht
gehören
oder
mit
Rechten
Dritter
belastet
sind
,
so
finden
die
Vorschriften
der
§§ 932
bis
936
Anwendung
;
für
den
guten
Glauben
des
Erwerbers
ist
die
Zeit
der
Erlangung
des
Besitzes
maßgebend
.
Englisch
BGB 926. 2 If the acquirer , on the basis of the disposal , acquires possession of accessories that do not belong to the alienor or that are encumbered with the rights of third parties , the provisions of sections 932 to 936 apply ; for the good faith of the acquirer , the time when he acquired possession is conclusive .