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Satz
BGB 926. 1 Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll , so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken , soweit sie dem Veräußerer gehören . Im Zweifel ist anzunehmen , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 926. 1
Sind
der
Veräußerer
und
der
Erwerber
darüber
einig
,
dass
sich
die
Veräußerung
auf
das
Zubehör
des
Grundstücks
erstrecken
soll
,
so
erlangt
der
Erwerber
mit
dem
Eigentum
an
dem
Grundstück
auch
das
Eigentum
an
den
zur
Zeit
des
Erwerbs
vorhandenen
Zubehörstücken
,
soweit
sie
dem
Veräußerer
gehören
.
Im
Zweifel
ist
anzunehmen
,
dass
sich
die
Veräußerung
auf
das
Zubehör
erstrecken
soll
.
Englisch
BGB 926. 1 If the alienor and the acquirer agree that the disposal is to include the accessories of the plot of land , the acquirer , together with the ownership of the plot of land , also acquires ownership of the accessories in existence at the time of the acquisition , to the extent that they belong to the alienor . In case of doubt it is to be assumed that the disposal is intended to extend to the accessories .