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Satz
BGB 925. 1 Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers ( Auflassung ) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden . Zur Entgegennahme der Auflassung ist , unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen , jeder Notar zuständig . Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 925. 1
Die
zur
Übertragung
des
Eigentums
an
einem
Grundstück
nach
§ 873
erforderliche
Einigung
des
Veräußerers
und
des
Erwerbers
(
Auflassung
)
muss
bei
gleichzeitiger
Anwesenheit
beider
Teile
vor
einer
zuständigen
Stelle
erklärt
werden
.
Zur
Entgegennahme
der
Auflassung
ist
,
unbeschadet
der
Zuständigkeit
weiterer
Stellen
,
jeder
Notar
zuständig
.
Eine
Auflassung
kann
auch
in
einem
gerichtlichen
Vergleich
oder
in
einem
rechtskräftig
bestätigten
Insolvenzplan
erklärt
werden
.
Englisch
BGB 925. 1 The agreement between the alienor and the acquirer ( declaration of conveyance ) necessary for the transfer of ownership of a plot of land under section 873 must be declared in the presence of both parties before a competent agency . Any notary is competent to receive the declaration of conveyance , notwithstanding the competence of other agencies . A declaration of conveyance may also be made in an in-court settlement or in an insolvency plan that has been finally and non-appealably confirmed .