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Satz
BGB 924 Die Ansprüche , die sich aus den §§ 907 bis 909 , 915 , dem § 917 Abs . 1 , dem § 918 Abs . 2 , den §§ 919 , 920 und dem § 923 Abs . 2 ergeben , unterliegen nicht der Verjährung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 924
Die
Ansprüche
,
die
sich
aus
den
§§ 907
bis
909 , 915 ,
dem
§ 917
Abs
. 1 ,
dem
§ 918
Abs
. 2 ,
den
§§ 919 , 920
und
dem
§ 923
Abs
. 2
ergeben
,
unterliegen
nicht
der
Verjährung
.