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Satz
BGB 922 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt , so kann jeder sie zu dem Zwecke , der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt , insoweit benutzen , als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird . Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen . Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat , darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden . Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 922
Sind
die
Nachbarn
zur
Benutzung
einer
der
in
§ 921
bezeichneten
Einrichtungen
gemeinschaftlich
berechtigt
,
so
kann
jeder
sie
zu
dem
Zwecke
,
der
sich
aus
ihrer
Beschaffenheit
ergibt
,
insoweit
benutzen
,
als
nicht
die
Mitbenutzung
des
anderen
beeinträchtigt
wird
.
Die
Unterhaltungskosten
sind
von
den
Nachbarn
zu
gleichen
Teilen
zu
tragen
.
Solange
einer
der
Nachbarn
an
dem
Fortbestand
der
Einrichtung
ein
Interesse
hat
,
darf
sie
nicht
ohne
seine
Zustimmung
beseitigt
oder
geändert
werden
.
Im
Übrigen
bestimmt
sich
das
Rechtsverhältnis
zwischen
den
Nachbarn
nach
den
Vorschriften
über
die
Gemeinschaft
.