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Satz
BGB 921 Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum , Rain , Winkel , einen Graben , eine Mauer , Hecke , Planke oder eine andere Einrichtung , die zum Vorteil beider Grundstücke dient , voneinander geschieden , so wird vermutet , dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien , sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen , dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 921
Werden
zwei
Grundstücke
durch
einen
Zwischenraum
,
Rain
,
Winkel
,
einen
Graben
,
eine
Mauer
,
Hecke
,
Planke
oder
eine
andere
Einrichtung
,
die
zum
Vorteil
beider
Grundstücke
dient
,
voneinander
geschieden
,
so
wird
vermutet
,
dass
die
Eigentümer
der
Grundstücke
zur
Benutzung
der
Einrichtung
gemeinschaftlich
berechtigt
seien
,
sofern
nicht
äußere
Merkmale
darauf
hinweisen
,
dass
die
Einrichtung
einem
der
Nachbarn
allein
gehört
.