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DeutschBGB 921 Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum , Rain , Winkel , einen Graben , eine Mauer , Hecke , Planke oder eine andere Einrichtung , die zum Vorteil beider Grundstücke dient , voneinander geschieden , so wird vermutet , dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien , sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen , dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört .