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Satz
BGB 918. 2 Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten , so hat der Eigentümer desjenigen Teils , über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat , den Notweg zu dulden . Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 918. 2
Wird
infolge
der
Veräußerung
eines
Teils
des
Grundstücks
der
veräußerte
oder
der
zurückbehaltene
Teil
von
der
Verbindung
mit
dem
öffentlichen
Weg
abgeschnitten
,
so
hat
der
Eigentümer
desjenigen
Teils
,
über
welchen
die
Verbindung
bisher
stattgefunden
hat
,
den
Notweg
zu
dulden
.
Der
Veräußerung
eines
Teils
steht
die
Veräußerung
eines
von
mehreren
demselben
Eigentümer
gehörenden
Grundstücken
gleich
.
Englisch
BGB 918. 2 If , as a result of the disposal of part of the plot of land , the part sold or the part retained is cut off from the connection with the public road , the owner of the part over which the connection was previously made must tolerate the right of way of necessity . The disposal of one part is equivalent to the disposal of one of more than one plots of land belonging to the same owner .