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Satz
BGB 917. 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg , so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen , dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden . Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 917. 1
Fehlt
einem
Grundstück
die
zur
ordnungsmäßigen
Benutzung
notwendige
Verbindung
mit
einem
öffentlichen
Weg
,
so
kann
der
Eigentümer
von
den
Nachbarn
verlangen
,
dass
sie
bis
zur
Hebung
des
Mangels
die
Benutzung
ihrer
Grundstücke
zur
Herstellung
der
erforderlichen
Verbindung
dulden
.
Die
Richtung
des
Notwegs
und
der
Umfang
des
Benutzungsrechts
werden
erforderlichenfalls
durch
Urteil
bestimmt
.
Englisch
BGB 917. 1 If a plot of land lacks the connection to a public road necessary for the due use , the owner may require of the neighbours that until the defect is removed they tolerate the use of their plots of land to create the necessary connection . The direction of the right of way of necessity and the scope of the right of use are , if necessary , determined by judicial decision .