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Satz
BGB 912. 1 Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut , ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt , so hat der Nachbar den Überbau zu dulden , es sei denn , dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 912. 1
Hat
der
Eigentümer
eines
Grundstücks
bei
der
Errichtung
eines
Gebäudes
über
die
Grenze
gebaut
,
ohne
dass
ihm
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
zur
Last
fällt
,
so
hat
der
Nachbar
den
Überbau
zu
dulden
,
es
sei
denn
,
dass
er
vor
oder
sofort
nach
der
Grenzüberschreitung
Widerspruch
erhoben
hat
.
Englisch
BGB 912. 1 If the owner of a plot of land , when erecting a building , built over the boundary , but this was neither intentional nor the result of gross negligence , the neighbour must tolerate the encroachment , unless the neighbour filed an objection before or immediately after the encroachment across the boundary .