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Satz
BGB 911 Früchte , die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen , gelten als Früchte dieses Grundstücks . Diese Vorschrift findet keine Anwendung , wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 911
Früchte
,
die
von
einem
Baum
oder
einem
Strauche
auf
ein
Nachbargrundstück
hinüberfallen
,
gelten
als
Früchte
dieses
Grundstücks
.
Diese
Vorschrift
findet
keine
Anwendung
,
wenn
das
Nachbargrundstück
dem
öffentlichen
Gebrauch
dient
.