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Satz
BGB 910. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches , die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind , abschneiden und behalten . Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen , wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 910. 1
Der
Eigentümer
eines
Grundstücks
kann
Wurzeln
eines
Baumes
oder
eines
Strauches
,
die
von
einem
Nachbargrundstück
eingedrungen
sind
,
abschneiden
und
behalten
.
Das
Gleiche
gilt
von
herüberragenden
Zweigen
,
wenn
der
Eigentümer
dem
Besitzer
des
Nachbargrundstücks
eine
angemessene
Frist
zur
Beseitigung
bestimmt
hat
und
die
Beseitigung
nicht
innerhalb
der
Frist
erfolgt
.
Englisch
BGB 910. 1 The owner of a plot of land may cut off and keep roots of a tree or of a bush that have intruded from a neighbouring plot of land . The same applies to projecting branches if the owner has laid down a reasonable period for the possessor of the neighbouring plot of land to remove them and the removal does not take place within the period .