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Satz
BGB 908 Droht einem Grundstück die Gefahr , dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes , das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist , oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird , so kann der Eigentümer von demjenigen , welcher nach dem § 836 Abs . 1 oder den §§ 837 , 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde , verlangen , dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 908
Droht
einem
Grundstück
die
Gefahr
,
dass
es
durch
den
Einsturz
eines
Gebäudes
oder
eines
anderen
Werkes
,
das
mit
einem
Nachbargrundstück
verbunden
ist
,
oder
durch
die
Ablösung
von
Teilen
des
Gebäudes
oder
des
Werkes
beschädigt
wird
,
so
kann
der
Eigentümer
von
demjenigen
,
welcher
nach
dem
§ 836
Abs
. 1
oder
den
§§ 837 , 838
für
den
eintretenden
Schaden
verantwortlich
sein
würde
,
verlangen
,
dass
er
die
zur
Abwendung
der
Gefahr
erforderliche
Vorkehrung
trifft
.